Eine Auskunftssperre im Einwohnermeldeamt dient dem Schutz personenbezogener Daten und bedeutet, dass die betroffene Person nicht ohne Weiteres zu ihrer Adresse abgefragt werden kann. Für einen Gläubiger oder jemanden, der eine rechtliche Zustellung machen muss, ist das natürlich unbefriedigend.
Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im Bundesmeldegesetz (BMG), insbesondere in § 51 BMG. Nach diesem Paragraphen kann eine Auskunftssperre eingerichtet werden, wenn der Schutz der betroffenen Person dies erfordert. Eine Auskunftssperre hat in der Regel eine Gültigkeit von zwei Jahren, kann jedoch verlängert werden, sofern die Gründe weiterhin bestehen.
Eine rechtliche Zustellung kann dennoch unter bestimmten Umständen erfolgen. Möglichkeiten gibt es wie folgt:
- Einsicht in das Melderegister,
- Gerichtlicher Antrag auf Herausgabe der Adresse,
- Gerichtliche Entscheidung bei Ablehnung der Herausgabe,
- Ersatzvornahme durch das Gericht,
- Zustellung an den früheren Wohnort,
- Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung,
- Ersatzzustellung.
Je nach Interessenslage ist die eine oder andere Möglichkeit sinnvoll. Konsultieren Sie hier bitte unbedingt einen Rechtsanwalt.
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