Definition von "Berechtigtes Interesse":
"Ein berechtigtes Interesse im Sinne der Handlungsgrundlage einer Detektei kann jeglicher, beispielhaft genannt wirtschaftlicher, öffentlicher, ideeller, privater Art sein und darf dabei weder gegen die guten Sitten noch gegen geltendes Recht verstoßen."
Eine Legaldefinition für das berechtigtes Interesse gibt es nicht. Das berechtigte Interesse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher erst durch das Abwägen der Interessen der betroffenen Parteien und durch Auslegung an Form gewinnt.
Die Wahl der Mittel zum Handeln wird somit bestimmt durch die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen; mit Blick auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zu Personen im Besonderen durch das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) und einer grundsätzlichen Abwägung des berechtigten Interesses des Auftraggebers und den schutzwürdigen Interessen des von den Ermittlungen Betroffenen.
Bereits hier wird deutlich, daß das berechtigte Interesse so genau zunächst nicht zu fassen ist. Berechtigte Interessen können vielfältiger Natur sein. Je nach Gewichtung des berechtigten Interesses kann es lediglich einen Auskunftsanspruch aus z. B. öffentlich-rechtlichen Datenbanken (beispielhaft genannt eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, § 915 ZPO) begründen, es kann aber auch Rechtfertigungsgrund für eigentlich mit Strafe bewehrte Tätigkeiten sein.
Es hat grundsätzlich eine Güterabwägung stattzufinden, d. h. es findet ein Abwägen der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen (des von den Ermittlungshandlungen Betroffenen) und dem berechtigten Interesse des Mandanten resp. der Detektei statt.